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Einspeisevergütung

Als Besitzer einer Photovoltaik-/Solaranlage, deren erzeugter Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird, stellen Sie eine Energiequelle zur Verfügung, die öffentlich verfügbar ist. Dafür bekommen Sie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine garantierte Einspeisevergütung, deren Höhe von veröffentlichten Vergütungssätzen bestimmt wird.

Betreibern öffentlicher Anlagen wird so ermöglicht, immer kostendeckend zu wirtschaften.

EEG und garantierte Einspeisevergütung

Im Jahr 2000 ersetzte das EEG das bis dahin geltende Stromeinspeisungsgesetz von 1991. Das EEG regelt sowohl die Produktion, als auch die Verwertung, Nutzung und Abnahme von erneuerbaren Energien. Mit dem EEG soll die Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen gefördert und die Energiegewinnung aus konventionellen Quellen nach und nach verringert und zu guter Letzt eingestellt werden können.

Die wichtigsten Regelungen des EEG betreffen die gesetzlich festgelegte Zahlung einer Marktprämie, die hier als Einspeisevergütung bezeichnet wird. Außerdem wird der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien festgesetzt, es wird die Meldepflicht von Standort, sowie Leistung aller Anlagen geregelt, eine gleitende Degression der Photovoltaik-Vergütung bei starkem Zubau gefördert und es soll der Zugang zum öffentlichen Stromnetz für private Einspeiser gefördert werden, indem der lokal nächste Stromanbieter zur Abnahme verpflichtet ist.

Das EEG ist zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2019 diverse Male erneuert und überarbeitet worden, deswegen benennt man bei der Nennung der Paragraphen auch das Jahr der Fassung.

Was kann ich mit der Einspeisevergütung erwarten?

Gesetzlich festgelegte Vergütungssätze regeln die Höhe der Einspeisevergütung nach Grundsatz §21, Vergütungssätze für jeweilige Technologien §§ 26 bis 31 – EEG 2014.

Entscheidend für die für Sie gültigen Vergütungssätze sind das Jahr der Inbetriebnahme ihrer Anlage und die Höhe der Einspeisung in Kilowattstunden (kWh), wobei als Wert kilowatt peak (kWp) der entscheidende Wert ist.

Bei Inbetriebnahme von Januar bis 01. April 2017 gilt bei bis zu 10 kWp der Wert von 12,70ct/kWh, bis 40 kWp liegt dieser Wert bei 12,36ct/kWh und bis 750 kWp ist er mit 11,09ct/kWh festgesetzt.
Variieren tun diese Preise dann zum Teil monatlich (für Mai 2017, Juni 2017) oder jährlich (Juli 2017-Juli 2018) usw. Zur Übersicht hier eine kleine Tabelle dazu:

Anzulegende Werte in Cent/kWh

Inbetriebnahme
bis 10 kWp
bis 40 kWp
bis 750 kWp
01.01.17-01.04.17
12,70
12,36
11,09
01.05.17
12,67
12,33
11,06
01.06.17
12,64
12,30
11,03
01.07.17-01.07.18
12,60
12,27
11,01
01.08.18
12,48
12,14
10,90
01.09.18
12,35
12,02
10,79
01.10.18
12,23
11,90
10,68
01.11.18
12,11
11,78
10,57
01.12.18
11,99
11,67
10,47
01.01.19
11,87
11,55
10,36
01.02.19
11,75
11,43
9,87
01.03.19
11,63
11,32
9,39
01.04.19
11,51
11,21
8,90
01.05.19
11,35
11,05
8,78
01.06.19
11,19
10,90
8,65
01.07.19
11,04
10,74
8,53
01.08.19
*
*
*

Die Höhe der Einspeisevergütung wird von der Bundesnetzagentur wiederkehrend transparent veröffentlicht.

In der Übersicht ist ein Degress erkennbar, je höher die Einspeisung umso geringer fällt die Einspeisung aus. Diese Form der Degression wird auch „atmender Deckel“ genannt.

Trotz Degression bleibt das Investment attraktiv

Warum die Einspeisevergütung interessant bleibt, obwohl sie degressiv reguliert wird, ergibt sich aus den hohen Strompreisen für Privatkunden. Mit den Einspeisevergütungen wird die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-/Solaranlage gewährleistet, die aber im Fall einer Kapitalanlage über den Privatbetrieb hinausgeht.

Für den Privatanlagenbauer, der auf seinem Hausdach für Eigenstrom sorgt und nur den Überschuss ins öffentliche Netz einspeist, garantiert die Vergütung eine Erhaltung durch Kostendeckung.
Der Kapitalanleger betreibt in diesem Fall aber keine private Anlage auf einem Hausdach, wo in mitteleuropäischen Jahreszeiten wenig Überschuss eingespeist werden kann, sondern betreibt eine Anlage, deren Erzeugnis komplett ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet wird.

Da -wie oben beschrieben- die Abnahme durch den nächsten Stromanbieter gesetzlich geregelt wird, ist sie garantiert und garantiert damit auch die zu errechnende Einspeisevergütung für Ihre Anlage.

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